bissinger Behälter-und Stahlbau aus Zaberfeld

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Anfragen und Angebot

  1. Unsere Anfragen sind generell Vertragsbestandteil. Liefermängel durch nicht abgesprochene Abweichungen gehen zu Lasten des Lieferanten.
  2. Der Lieferant hat im Angebot unsere technischen Vorgaben zu beachten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Die Abgabe von Angeboten erfolgt kostenlos und unverbindlich für uns. Für Besuche, die Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen und dergleichen kann ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Vergütung gewährt werden.

II. Vertragsabschluss und Vertragsänderungen

  1. Bestellungen, nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. In anderer Form erteilte Aufträge werden erst mit der schriftlichen Bestellung – auch per Datenfernübertragung oder E-Mail – verbindlich. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist ein bindender Festpreis (zzgl. MwSt.) und schließt Nachforderungen aller Art aus.
  2. Der Lieferant darf inhaltlich in seiner Auftragsbestätigung nicht von unserer Bestellung abweichen, ohne ausdrücklich auf etwaige Abweichungen hinzuweisen.
  3. Falls nichts anderes vereinbart, schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein.
  4. Der Vertrag kommt durch die Bestellung oder den Lieferabruf von bissinger zustande, wenn der Lieferant nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Bestellung bzw. des Lieferabrufs schriftlich widerspricht. Als Nachweis gilt der Poststempel, bei elektronischer Übermittlung per E-Mail das Datum der versendeten E-Mail.
  5. Priorität der Vertragsunterlagen:
    a. einvernehmliche schriftliche Änderungen des Bestellumfangs
    b. Bestellung bissinger
    c. technische Spezifikationen bissinger
    d. Einkaufsbedingungen bissinger
    e. Anfrage bissinger
    f. Angebot Lieferant

III. Umfang und Inhalt der Leistungspflicht

  1. Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich aus den beim Vertragsabschluss übermittelten Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen von bissinger oder, falls diese fehlen, aus den Angeboten und Prospekten des Lieferanten.
  2. Alle Lieferungen haben den jeweils aktuellsten D IN- und/oder VDE-Normen sowie den sonstigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Der Auftragnehmer garantiert für fachgerechte Ausführung aller Teile nach dem neusten Stand der Technik unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften, Bestimmungen und Normen.
  4. Die Lieferung muss in Ausführung und Umfang unserer Bestellung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur nach zuvor mit bissinger getroffener Absprache zulässig. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Zur Bezahlung von nicht abgesprochenen Teilrechnungen sind wir nicht verpflichtet.
  5. Alle Mehrkosten, die der AN zusätzlich zum vereinbarten Preis gegenüber dem AG geltend machen möchte, müssen unmittelbar nach Bekanntwerden dem AG angezeigt werden. Sollte der AG durch verspätete Anzeige der Mehrkosten gehindert werden, diese an den Verursacher weiterzuleiten, ist der AG nicht verpflichtet, diese Kosten zu übernehmen. Als spätester Termin für die Anzeige von Mehrkosten gelten 2 Wochen nach Entstehen dieser Kosten als vereinbart.
  6. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten von bissinger zur Verfügung gestellt werden oder an deren Kosten sich bissinger maßgeblich beteiligt, dürfen nur für die Erfüllung des jeweiligen Vertrages mit bissinger und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von bissinger für eigene Zwecke des Lieferanten und für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
  7. Auftragsbezogene Fertigungsmittel, die auf Kosten von bissinger vom Lieferanten hergestellt oder beschafft werden, gehen nach Bezahlung in das Eigentum von bissinger über. Der Lieferant verwahrt die Fertigungsmittel für bissinger .

IV. Änderung der Leistung

  1. Zeigt sich bei der Erfüllung des Vertrages, dass Abweichungen von den ursprünglich vereinbarten Spezifikationen erforderlich oder zweckmäßig sind, hat der Lieferant dies bissinger unverzüglich mitzuteilen. bissinger wird dann schriftlich bekannt geben, ob und ggf. welche Änderungen der Lieferant gegenüber der ursprünglichen Bestellung vorzunehmen hat. Verändern sich hierdurch die dem Lieferanten bei der Vertragsdurchführung entstehenden Kosten, so sind sowohl bissinger als auch der Lieferant berechtigt, eine entsprechende Anpassung der dem Lieferanten zustehenden Vergütung zu verlangen.
  2. bissinger kann Änderungen der Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser V ertragsänderung sind von beiden Vertragspartnern die Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine angemessen zu berücksichtigen.

V. Lieferzeit

  1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei bissinger oder bei dem von bissinger bestimmten Empfänger.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, bissinger unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat bissinger die voraussichtlichte Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der ursprünglich vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.
  3. Auf das Ausbleiben notwendiger oder vereinbarungsgemäß zuvor von bissinger zu erbringender Lieferungen oder Leistungen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese Unterlagen frühzeitig angefordert und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
  4. Bei Überschreiten der vereinbarten Lieferzeit gerät der Lieferant ohne Mahnung in Verzug.
  5. Im Falle des Lieferverzuges stehen bissinger die gesetzlichen Ansprüche zu. Bei einer wiederholten Terminüberschreitung ist bissinger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch den durch die erneute Verzögerung entstandenen Schaden hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.
  6. Unabhängig hiervon ist bissinger berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Pönale von 0,5 % je angefangene Woche, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswerts der Lieferung zu verlangen. Wer den pönalisierte Termine zwischen bissinger und dem Lieferanten einvernehmlich in Schriftform verschoben, so sind die neuen Termine in derselben Weise pönalisiert, wie es die ursprünglichen Termine waren. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Auch wenn sich bissinger bei Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält, kann die angefallene Vertragsstrafe auch nach Annahme der Leistung bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden.
  7. Sind keine Termine schriftlich fixiert, gelten übliche Ausführungsfristen als vereinbart.

VI. Mängelanzeige

  1. Mängel der Lieferung hat bissinger, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  2. bissinger behält sich vor, sofern der Lieferant die auftretenden Mängel nach 1. Aufforderung in angemessener Frist nicht behebt, diese selbst oder durch Dritte auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Kleinschäden können direkt durch bissinger zu Lasten des Lieferanten behoben werden. Die Haftung des Lieferanten für den gesamten Lieferumfang bleibt insoweit unberührt.
  3. Verborgene Mängel können von bissinger auch nach Ablauf der Garantiefrist jederzeit gerügt werden und müssen entsprechend den Vertragsbedingungen vom Lieferanten behoben werden. Auf die Einrede verspäteter Mängelrüge leistet der Lieferant ausdrücklich Verzicht. Die Tatsache, dass es sich um Mängel handelt, die bereits vor Ablauf der Garantiefrist vorhanden waren, ist von bissinger nachzuweisen.

VII. Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
  2. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung ist bissinger berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen bissinger in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen

VIII. Dokumentation

  1. Die Dokumentation ist Bestandteil der Lieferung, Nichtlieferung hat Zahlungsaufschub zur Folge.
  2. Die Dokumentation muss gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erstellen sein. Zur Dokumentation gehören alle für den Betrieb, Wartung und Ersatzteilbestellung erforderlichen Unterlagen, sowie die erforderlichen oder vereinbarten Prüfprotokolle und Werkszeugnisse, mindestens bestehend aus Datenblättern, Inbetriebnahme-, Betriebs- und Wartungsanweisungen, Ersatzteillisten, Maßblättern.
  3. Abgabe 2-fach in Papier und 1-fach digital in deutscher Sprache.

IX. Haftung für Sachmängel

  1. bissinger stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu.
  2. Die Garantiefrist beträgt 24 Monate nach Inbetriebnahme, spätestens 36 Monate nach Lieferung.
  3. Verschleißteile sind ausgenommen
  4. Bei Stahlkonstruktionen, die nicht unter die Maschinenrichtlinie fallen, gilt eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren für Korrosionsschutz und Funktion.

X. Produkthaftung und Rückruf

  1. Für den Fall, dass bissinger auf Grund Produkthaftung in Anspruch genommen wird , ist der Lieferant verpflichtet, bissinger von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt diese jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

XI. Ausführung von Arbeiten

  1. Personal des Lieferanten, das in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführt, hat die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

XII. Schutzrechte

  1. Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsmäßiger Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechtsfamilien ergeben, entweder im Heimatland des Lieferanten, vom europäischen Patentamt oder in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht.
  2. Er stellt den Besteller und Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
  3. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach von bissinger übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibung oder Angaben von bissinger hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit dem von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutz rechte verletzt werden.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.

XIII. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten sowohl für Warenlieferu ngen, als auch für Dienstleistungen, z.B. Planungsleistungen, Transporte und Montagen.
  2. Ausschließlich die vorliegenden Einkaufsbedingungen sind gültig. Lieferbedingungen von Lieferanten, die von unseren Bedingungen abweichen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen, obwohl bissinger entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten bekannt sind. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf. Dies gilt auch dann, wenn diese Bedingungen beim ersten Geschäft dem Lieferanten erst nach Vertragsabschluss zur Kenntnis gelangt sein sollten.
  3. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung im Übrigen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet die unwirksam e Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  4. Rechte, Pflichten und insbesondere Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen dürfen nicht auf Dritte übertragen werden.
  5. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepub lik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Ausschließlicher Erfüllungsort ist der Firmensitz von bissinger in 74374 Zaberfeld. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehende Rechtsstreitigkeiten ist Heilbronn. bissinger ist jedoch auch berechtigt Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.