bissinger Behälter-und Stahlbau aus Zaberfeld

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines

  1. Für unsere Leistungen gelten, falls nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen schriftlich getroffen sind, die nachstehenden Bedingungen.
  2. Alle Vereinbarungen haben erst dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
  3. Etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewie sen werden. Spätestens mit der Annahme unsrer Ware gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

II. Angebot

  1. Alle Angebote sind, sofern sie nicht ausdrücklich eine andere Kennzeichnung erfahren, als freibleibend bis zur endgültigen Auftragsbestätigung anzusehen. Bei Angeboten von Lagerware bleibt ein Zwischenverkauf vorbehalten.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Angaben über Verfahren, Verbrauch und Leistungen sind nur annähernd maß- gebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

III. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend, im Falle eines Angebotes mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot selbst, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Sind bestimmte Weisungen für den Versand in der Bestellung nicht erteilt worden, so wird die Ware nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung versandt. Der Versand erfolgt baldmöglichst nach Fertigstellung der Ware.
  3. Verpackung wird, soweit solche nach Art der Ware erforderlich ist, selbstkostend berechnet.

IV. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Versicherung, Fracht, Zoll oder sonstiger Spesen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
  2. Falls bis zum Liefertrag Änderungen der Preisgrundlagen eintreten, behalten wir uns eine entsprechende Anpassung der Preise, begrenzt auf die uns zusätzlich entstandenen Kosten, vor. Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.
  3. Wenn nichts besonderes vereinbart, ist die Zahlung bar innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
    – 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung
    – 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
    – der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats und zwar unabhängig von etwaigen Mängelrügen und un ter Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts oder der Aufrechnung, es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrech nung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Absatz I des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu fordern.
  6. Eine Verzinsung für Voraus- und Abschlagszahlungen findet nicht statt.
  7. Wir behalten uns vor, eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Bestellers zu verlangen. Lassen diese Auskünfte erkennen, dass die Vermögensverhältnisse des Bestellers Anlass zu Bedenken geben, können wir eine Änderung der Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung oder hinreichende Sicherung der Rechnungsbeträge beanspruchen, ohne dass dem Besteller deshalb ein Rücktrittsrecht zusteht. Wird unseren Forderungen nicht genüge getan, so können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Besteller daraus ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung erwächst.

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand zur Abnahme bereitgestellt worden ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt und Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen von uns dem Besteller baldmöglich mitgeteilt.
  4. Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schäden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte des jenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Der Besteller hat hierfür den Nachweis des Schadens und der Schadenshöhe zu erbringen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche richten sich nach Absatz IX.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden Ihm beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ½ v.H. d es Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Satzung und fruchtlosen Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über dem Liefergegenstand zu verfügen und dem Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

VI. Gefahrenübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferstelle auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
  2. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab, auf den Besteller über.
  4. Angelieferte Gegenstände sind auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt IX entgegenzunehmen.
  5. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert berechnet werden.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Eine Verarbeitung erfolgt über uns. Erfolgt sie mit andern, Dritten gehörenden Sachen, so steht uns das Miteigentum gemäß §947 des Bürgerlich en Gesetzbuchs zu.
  3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, jedoch bei Verarbeitung und Vermischung nur in Höhe des Wertanteils der Vorbehaltsware.

VIII. Montage

  1. Erfolgt die Aufstellung und Inbetriebnahme nicht durch uns, so können wir für richtiges Arbeiten nicht einstehen und nehmen keine Reklamationen entgegen, die die Montage betreffen. Auch können in diesem Fall aus fehlenden Teilen, die bei der Montage festgestellt werden, keine Ansprüche seitens des Kunden an uns abgeleitet werden.

IX. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss we iterer Ansprüche unbeschadet Abschnitt X. wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unser erbilligem Ermessen unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herauszustellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
  2. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Haftansprüche, die uns gegen dem Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des VDE.
  3. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Auslieferung innerhalb der gesetzlichen Frist des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    – Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
    – fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte
    – natürliche Abnutzung
    – fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung
    – ungeeignete Betriebsmittel
    – Austauschwerksstoffe
    – mangelhafte Bauarbeiten
    – ungeeigneter Baugrund
    – chemische, elektrotechnische oder elektrische Einf lüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  5. Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großen Schäden, wobei wir sofort zu verständigen ist, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und uns angemessenen Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, jedoch begrenzt auf die Kosten, die uns gemäß Abschnitt IX (6) entstanden wären.
  6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzliefer ung entstehenden Kosten tragen wir – insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  7. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Im Übrigen bewirken Mängelrügen keine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist.
  8. Die Beseitigung von Mängeln können wir verweigern, solange der Besteller seine Pflichten nicht erfüllt hat.
  9. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  10. Bei Versand an Dritte und Lieferungen ins Ausland, ebenso bei Waren mit besonderen Gütevorschriften, hat ohne unsere vorherige Aufforderung Abnahme in unserem Werk zu erfolgen. Erfolgt diese nicht, so gilt die Ware mit dem Verlassen des Werkes als bedingungsgemäß geliefert und übernommen.
  11. Für eine etwaige bestehende Ersatzpflicht obliegt es dem Besteller, Grund und Höhe des Ersatzanspruches darzulegen.
  12. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch mit Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

X. Recht des Bestellers auf Rücktritt

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Er kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Liegt Leistungsverzug unsererseits im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen vor und ist die Höchstgrenze einer Verzugsentschädigung gemäß Abschnitt V Punkt 4 erreicht, und gewährt der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, allerdings nicht, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf nicht nach Abschnitt V Punkt 2 fertig gestellt ist.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen und der Besteller ein billiges Interesse am Rücktritt hat, ihm insbesondere Ersatz des Minderwertes nicht zugemutet werden kann. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als bis der Mangel vom Besteller nachgewiesen ist und anschließend unsere Eintrittspflicht von uns schriftlich anerkannt worden ist. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht, auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
  5. Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelche Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

XI. Recht des Lieferers auf Rücktritt

  1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes V der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

XII. Sonstiges und Gerichtsstand

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim entsprechenden Gericht in Heilbronn zu erheben. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  2. Abschlüsse mit Auslandskunden unterliegen lt. besonderer Vereinbarung den Allgemeinen Lieferbedingungen für den Export von Maschinen und Anlagen, veranlasst und empfohlen von den Vereinten Nationen für Europa in Genf.
  3. Für ein etwaiges Verschulden von Erfüllungsgehilfen bei Herstellung und Lieferung haften wir in gleichem Umfang wie nach vorstehenden Bedingungen.
  4. Von uns gemachte Maß-, Gewichts-, Verbrauchs- und Leistungsangaben sind annähernd und können zu Beanstandungen keinen Anlass geben, es sei denn, dass sie von uns als verbindlich anerkannt sind. Konstruktionsänderungen,. die durch inzwischen gemachte Erfahrungen geboten erscheinen, werden ausdrücklich vorbehalten . Ebenso behalten wir uns die von den Walzwerken bei der Abwalzung von Bleche, Stabeisen usw. vorgeschriebenen Toleranzen vor, sowie die nach DIN zulässigen Fertigungstoleranzen.
  5. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  6. Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im Übrigen in vollem Umfang wirksam.

Stand 01.01.2020